AGB

Liefer- und Zahlungsbedingungen der Firma Strittmatter GmbH & Co. KG - Stand: 06/2016

1. Geltungsbereich
Es gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Sie gehen als ausschließlich gültige Liefer- und Zahlungsbedingungen anderen Regelungen, insbesondere entgegenstehenden Einkaufsbedingungen des Bestellers, vor. Solchen Einkaufsbedingungen widersprechen wir ausdrücklich. Ihre Anerkennung durch uns bedarf einer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung.

2. Angebot und Vertragsschluss
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarung werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Alle Nebenabreden und Zusagen, insbesondere von Mitarbeitern, werden erst durch Aufnahme in die Auftragsbestätigung bzw. durch schriftliche Bestätigung wirksam.
2.2. Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Gewicht-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, soweit sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2.3. Garantieerklärungen oder die Zusicherung von Eigenschaften müssen von uns ausdrücklich und schriftlich abgegeben werden.
2.4. An allen unseren Angeboten nebst Anlagen, unseren Zeichnungen, Mustern und Werkzeugen behalten wir uns alle Eigen-tums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden.

3. Preise und Zahlung
3.1. Unsere Preise verstehen sich ab Werk oder Lager zuzüglich Versand- und Verpackungskosten sowie Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
3.2. Ändern sich später als vier Monate nach Vertragsschluss Abgaben oder andere Fremdkosten, insbesondere Rohstoffkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind oder entstehen sie neu, sind wir im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt.
3.3. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.
3.4. Sämtliche Zahlungen sind - ohne jeden Abzug - mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die Bankverbindungen der Coface  Finanz GmbH, Isaac-Fulda-Allee 1, 55124 Mainz, zu leisten, an die wir unsere gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abgetreten haben. Auch unseren Eigentumsvorbehalt haben wir auf dieses Institut übertragen.
3.5. Befindet sich der Kunde (Besteller) uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.

4. Versand, Gefahrübergang, Versicherung, Teillieferung, Liefermenge
4.1. Wir bestimmen Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer und sonstige vorübergehende Schutzmaßnahmen. Lieferung erfolgt ab St. Georgen.
4.2. Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Kunden nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen. Die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug bleiben unberührt.
4.3. Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich oder wesentlich erschwert, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Kunde. Dem Kunden wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
4.4. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerkes, geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, bei allen Geschäften, auch bei Freihauslieferungen, auf den Kunden über. Für Versicherungen sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Kunden. Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Kunden.
4.5. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge sind zulässig. Die Angabe einer „circa“-Menge berechtigt uns zu einer Über-/Unterschreitung und entsprechenden Berechnung von bis zu zehn Prozent.

5. Lieferzeiten und Lieferfrist
5.1. Lieferzeiten und Lieferfristen bestimmen sich nach den vertraglichen Vereinbarungen. Der Beginn einer Lieferfrist setzt die Abklärung aller technischen Fragen, die Vorlage vom Kunden zu beschaffender Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie Eingang einer vereinbarten Anzahlung durch den Kunden voraus.
5.2. Die Lieferzeiten und Lieferfristen verlängern sich angemessen bei höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie anderen Ereignissen, wenn diese außerhalb unseres Einflussbereichs liegen und von uns nicht zu vertreten sind. Wir werden dem Kunden den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
5.3. Wird der Versand oder eine Abnahme, falls diese vereinbart ist, aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, so werden
ihm, nach Anzeige der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet. Erfolgt die Lagerung in unserem Werk/Lager, können wir für jeden vollendeten Monat der Lagerung mindestens 0,5 Prozent des Rechnungsbetrages als Aufwandsentschädigung berechnen, maximal aber fünf Prozent des Auftragswertes, zuzüglich der Umsatzsteuer in jeweils
gesetzlicher Höhe. Dem Kunden bleibt der Nachweis eröffnet, dass uns ein geringer Schaden entstanden ist.

6. Eigentumsvorbehalt und Rücksendung
6.1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt) und der Forderungen, die durch den Insolvenzverwalter einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet werden. Wir sind zur Abtretung der uns gegenüber dem Kunden zustehenden Zahlungsansprüche berechtigt.
6.2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1 dieses Abschnittes. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1.
6.3. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderungen aus der Weiterveräußerung auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung im Sinne dieses Abschnitts gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen.
6.4. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Kunde für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.
Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
6.5. Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Fall unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
6.6. Eine Abtretung von Forderungen aus der Weiterveräußerung ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factoring, die uns angezeigt wird und bei welcher der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig.
6.7. Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigung durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
6.8. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurück zu nehmen und zu diesem Zweck ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
6.9 Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen und Kosten) insgesamt um mehr als 20 Prozent, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
6.10. Eine Rücksendung bestellter und ausgelieferter Waren ist grundsätzlich ausgeschlossen. Ein Anspruch auf Gutschrift besteht in keinem Fall. Die Warenrücknahme regelt sich ausschließlich nach den Bestimmungen dieser Lieferbedingungen.

7. Gewährleistung, Haftung
7.1. Die Verjährungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr. Die Verkürzung gilt nicht, wenn uns eine vorsätzliche Pflichtverletzung zur Last fällt. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf die natürliche Abnutzung und auf Schäden, die nach Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung ungeeigneter Betriebsmittel oder sonstiger Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Die Wartungs- und Pflegeanleitungen sind vom Kunden zu beachten. Nacherfüllungs-, Schadensersatz-, Minderungs- oder Rücktrittsansprüche i.S.v. §§ 437, 634 BGB wegen offensichtlicher Mängel erlöschen nach Abnahme, spätestens aber, wenn der Kunde sie nicht sofort, also innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe rügt. Wir tragen die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten innerhalb Deutschlands, sofern das Werkstück nicht eingeschickt werden kann. Wird das Werkstück eingeschickt, ist die kostengünstigste Transportart, i.d.R. durch eine Spedition und nicht per Flugzeug zu wählen, sofern dies für den Kunden nicht unzumutbar ist. Wir können die Nacherfüllung unbeschadet unserer Rechte aus § 275 Abs. 2 und 3 BGB verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
7.2. Statt nachzubessern können wir auch eine Ersatzsache liefern. Liefern wir eine Ersatzsache, so können wir vom Kunden Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 BGB verlangen. Schlägt die Nachbesserung fehl, verweigern wir die Ersatzlieferung oder wir bringen sie nicht innerhalb angemessener Frist, kann der Kunde die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen dritten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
7.3. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen insbesondere bei Nachbestellungen berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Wertverschlechterung darstellen.
7.4. Schreibt der Kunde die Verwendung eines bestimmten Materials vor oder stellt er uns das zu verwendende Material zur Verfügung, haften wir nicht für daraus und damit entstehende Mängel und Schäden, die entweder an unserem Produkt entstehen oder zu Mängeln am herzustellenden Produkt führen.
7.5. Sämtliche Sachmangelansprüche erlöschen, wenn der Kunde selbst oder durch Dritte ohne unsere schriftliche Genehmigung Änderungen oder Eingriffe am Produkt vornimmt. Eine Garantie erlischt ebenfalls, wenn der Kunde Ersatzteile einsetzt, die nicht von uns freigegeben worden sind, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel auch bei Verwendung eines Original- oder von uns freigegebenen Ersatzteils eingetreten wäre.
7.6 .Sämtliche Schadensersatzansprüche des Kunden aus Pflichtverletzung, Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss, aus unerlaubter Handlung und anderen Rechtsgründen sind ausgeschlossen, soweit die Schäden oder die Folgeschäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurden. Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
7.7. Der Haftungsausschluss nach Ziff. 7.6. gilt nicht, soweit vertragswesentliche Pflichten verletzt werden oder wenn der Kunde wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche geltend macht. In diesen Fällen ist unsere Haftung aber auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
7.8. Auf die vorstehenden Haftungsbeschränkungen können wir uns nicht berufen, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, bei Garantien oder Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

8. Stornierung
Bei Stornierung seitens des Kunden ist dieser verpflichtet, an uns eine pauschale Entschädigung i.H.v. 20 Prozent des Nettoauftragswertes zu zahlen, es sei denn, der Kunde weist nach, dann uns kein oder ein nur geringerer Schaden entstanden ist. Wir bleiben berechtigt, einen etwaigen höheren Schaden geltend zu machen.

9. Gegenansprüche, Übertragbarkeit
9.1. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes sowie die Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen oder sonstigen Ansprüchen sind ausgeschlossen, sofern die Gegenansprüche nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
9.2. Der Besteller kann Rechte aus mit uns geschlossenen Verträgen nur mit unserer Zustimmung abtreten.

10. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
10.1. Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Handelsgesetzbuch.
10.2. Als Erfüllungsort für die von den Vertragsparteien zu erbringenden Leistungen wird St. Georgen vereinbart. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der Sitz der Firma St. Georgen oder Mainz.

11. Teilunwirksamkeit, Datenschutz
11.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages und der übrigen AGB nicht. In keinem Fall ist eine solche Bestimmung durch die AGB des Kunden zu ersetzen. Eine unwirksame Bestimmung wird durch die gesetzliche Bestimmung ersetzt.
11.2. Wir sind berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung vom Kunden erhaltenen Daten unter Einhaltung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes zu bearbeiten und zu speichern bzw. durch von uns beauftragte Dritte bearbeiten und speichern zu lassen.

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